AGB | triveo Telemarketing

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der comselect GmbH Geschäfts­be­reich Telemarketing

AGB | triveo Telemarketing

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der comselect GmbH Geschäfts­be­reich Telemarketing

Inter­es­senten- und Kunden­ma­nage­ment aus einer Hand

triveo® Tele­mar­ke­ting ist ein Dienst­leis­tungs­an­gebot der comselect® GmbH
 
Die comselect GmbH ist einer der führenden Full-Service-Dienst­leister für ganz­heit­li­ches Inter­es­senten- und Kunden­ma­nage­ment. Mit triveo führen wir die nötigen Kompe­tenzen, die es zur Unter­stüt­zung im Vertrieb, Marke­ting und Service bei der Kunde­ge­win­nung, Kunden­bin­dung und Rück­ge­win­nung benö­tigt, ganz­heit­lich zusammen. Wir unter­stützen Sie bei der B2B-Vermark­tung Ihrer Produkte und Dienst­leis­tungen in allen Vertriebs‑, Service- und Marke­ting­auf­gaben. Als zerti­fi­zierter Sales­force Partner beraten und unter­stützen wir Sie bei der Imple­men­tie­rung und Anpas­sung von Sales­force CRM, der Sales Cloud, der Marke­ting Cloud und Sales­force Pardot auf die Bedürf­nisse Ihres Unternehmens.
 
Was können wir für Sie tun?

Unsere Mitar­beiter freuen sich auf Ihre Anfragen und Wünsche.

Angaben gemäß § 5 TMG:

triveo® (Tele-)marketing ein Angebot der
comselect® GmbH
Theodor-Heuss-Anlage 12
D‑68165 Mann­heim – Germany
Telefon: +49 621 / 7 61 33–880
Email: info@triveo.de

Geschäfts­lei­tung:
Insa Broeksmid, Thorsten Heinrich

Amts­ge­richt Mann­heim, HRB 712578
USt.-ID: DE 259 717 328

Inhalt­lich Verant­wort­li­cher:
Thorsten Hein­rich

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der
comselect Gesell­schaft für Rela­ti­onship Manage­ment mbH

Geschäfts­be­reich triveo® Telemarketing

Die nach­ste­henden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Verträge von der comselect GmbH (im Folgenden „comselect“) mit ihren Kunden.

1. Vertrags­ab­schluss

1.1. Es gelten ausschließ­lich diese Geschäfts­be­din­gungen. Abwei­chenden Rege­lungen in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Kunden wird daher ausdrück­lich widersprochen.
1.2. Münd­liche Neben­ab­reden sind unwirksam. Ände­rungen und Ergän­zungen der Bedin­gungen, einschließ­lich dieser Schrift­form­klausel, bedürfen der Schriftform.
1.3. Frühere Geschäfts­be­din­gungen werden durch diese ersetzt, sofern nicht vertrag­lich ausdrück­lich eine andere Verein­ba­rung mit dem Kunden getroffen worden ist.

2. Vertrags­ge­gen­stand, Leistungsumfang

2.1. Die Art und der Umfang der von der comselect zu erbrin­genden Leis­tungen richten sich nach den Bestim­mungen des im Einzel­fall geschlos­senen Vertrages.
2.2. Ange­bote der comselect sind bis zum Vertrags­ab­schluss freibleibend.
2.3. Zusätz­lich erbrachte Leis­tungen der comselect im Auftrag des Kunden, die über den Leistun gsum­fang des jewei­ligen Ange­botes hinaus­gehen, werden geson­dert in Rech­nung gestellt. Dies betrifft auch mögliche nach­träg­liche Ände­rungen des Auftrag­ge­bers, soge­nannte Autorenkorrekturen.
2.4. Soweit der Auftrag­geber gegen Vertrags­pflichten verstößt, ist die comselect berech­tigt, bis zur (Wieder-)Erfüllung seiner Pflichten die Leis­tungen gegen­über dem Kunden einzu­stellen. Minderungs‑, Erstat­tungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche stehen dem Auftrag­geber in diesem Falle nicht zu.
2.5. Steht der comselect Verkaufs‑, Arbeits- oder Adress­ma­te­rial entgegen der Vertrags­be­din­gungen nicht recht­zeitig und spesen­frei zur Verfü­gung, können durch die Verzö­ge­rung entstan­dene Stun­den­satz­kosten dem Auftrag­geber in Rech­nung gestellt werden.

3. Zahlungs­mo­da­li­täten

3.1. Bei Rück­tritt von einem bereits vertrag­lich verein­barten Projekt bis zu zwei Wochen vor Projekt­be­ginn, wird eine Gebühr von 25 % des verein­barten Auftrags­wertes geltend gemacht. Bei späteren Absagen bis zum Akti­ons­be­ginn wird eine Gebühr von 35 % des verein­barten Auftrags­wertes verrechnet. Verschie­bungen des Projekt­be­ginns sind bis zu einem Monat vor dem ursprüng­lich verein­barten Termin kosten­frei. Bei Verschie­bungen inner­halb eines Monats vor dem ursprüng­lich verein­barten Termin wird eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von 1.000,00 € (eintau­send) erhoben. Das Recht zur frist­losen Kündi­gung aus wich­tigem Grund bleibt hiervon unberührt.
3.2. Rech­nungen werden mit Ausnahme von Endab­rech­nungen zum Akti­ons­ende monat­lich gestellt, soweit zwischen den Vertrags­par­teien nicht ausdrück­lich eine anders­lau­tende Rege­lung schrift­lich verein­bart wurde. Sollten jedoch Umstände bekannt werden, die die Kredit­wür­dig­keit des Auftrag­ge­bers in Frage stellen, insbe­son­dere wenn Zahlungen einge­stellt werden, so ist die comselect berech­tigt, die gesamte Rest­schuld sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist die comselect in diesem Falle berech­tigt, Voraus­zah­lungen oder Sicher­heits­leis­tungen zu verlangen.
3.3. In die Berech­nung mitein­be­zogen werden – je nach Verein­ba­rung – Netto­kon­takte. Ein Netto­kon­takt ist ein persön­li­cher Tele­fon­kon­takt mit dem ange­ge­benen Gesprächs­partner / Ansprech­partner. Wurde der Gesprächs­partner / Ansprech­partner nach mindes­tens einem Anruf an jeweils 5 verschie­denen Tagen nicht erreicht, so wird dies eben­falls als Netto­kon­takt gewertet und berechnet. Wird auf Stun­den­satz-Basis abge­rechnet, so gelten jedoch die jewei­ligen Stun­den­sätze wie im Vertrag vereinbart.
3.4. Alle Zahlungen sind nach Eingang der Rech­nung ohne Abzug fällig und spätes­tens inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung auf das in der Rech­nung benannte Konto der comselect spesen­frei zu über­weisen. Bei Über­schrei­tung der 10 Tage kommt der Auftrag­geber ohne Mahnung in Verzug. Die durch das Über­schreiten der Zahlungs­frist entste­henden Mahn‑, Anwalts- und Gerichts­kosten, wie auch damit verbun­dene Neben­aus­lagen trägt allein der Auftraggeber.
3.5. Die Abrech­nung mit bestrit­tenen Gegen­for­de­rungen und die Zurück­be­hal­tung fälliger Rech­nungs­be­träge ist unzulässig. 

4. Eigen­tums­vor­be­halt

4.1. Bis zur voll­stän­digen Erfül­lung aller Forde­rungen durch den Auftrag­geber verbleibt die Ware im Eigentum der comselect.

5. Haftungs­be­schrän­kung

5.1. Die comselect haftet nur dann unbe­schränkt für in Verlust gera­tenes Verkaufs‑, Arbeits- oder Adress­ma­te­rial, sofern sie diesen Verlust selbst zu vertreten hat.
5.2. Die Rich­tig­keit der erstellten Druck­un­ter­lagen und Mail­vor­lagen im Hinblick auf Texte, Voll­stän­dig­keit, Layout und Satz­stel­lung, sind vor Projekt­be­ginn vom Auftrag­geber zu prüfen und abzu­zeichnen. Unter­lässt der Auftrag­geber diese Prüfung, so über­nimmt die comselect keine Haftung für entstan­dene Schäden.
5.3. Dienst­leis­tungen werden auf der Basis des aktu­ellen Wissens- und Kennt­nis­standes der comselect erbracht. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.
5.4. Die comselect haftet nicht für die durch die Durch­füh­rung der genannten Tele­mar­ke­ting­ak­tion betrof­fenen Rechte Dritter. Insbe­son­dere haftet die comselect nicht für Verstöße gegen Wettbewerbs‑, Namens‑, Marken- oder Urhe­ber­rechte Dritter.
5.5. Die Haftung für den Inhalt von Unter­lagen und Vorgaben des Auftrag­ge­bers ist für die comselect ausgeschlossen.
5.6. In den Fällen der Nr. 5.4. und 5.5. kommt ein Haftungs­aus­schluss ledig­lich dann nicht in Betracht, wenn der Rechts­ver­stoß für die comselect vorher offen­sicht­lich war.
5.7. Die comselect haftet nur für Vorsatz und nach­ge­wie­sene grobe Fahr­läs­sig­keit, wenn diese von einem amtlich bestellten Sach­ver­stän­digen fest­ge­stellt wird. Die Haftung ist bei einer Nicht­er­fül­lung vertrags­we­sent­li­cher Pflichten auf dieje­nigen Schäden begrenzt, mit deren Entste­hung die comselect bei Vertrags­schluss aufgrund der ihr zu diesem Zeit­punkt bekannten Umstände typi­scher­weise rechnen musste. Eine Haftung für mittel­bare Schäden, Mangel­fol­ge­schäden oder entgan­genen Gewinn ist ausge­schlossen. Vorste­hende Haftungs­be­schrän­kungen gelten auch für Mitar­beiter und von comselect beauf­tragte Dritte.
5.8. Für fremdes Verschulden, insbe­son­dere bei Zulie­fe­rern, Fremd­pro­dukten und Inser­tionen, wie auch für höhere Gewalt ist jede Haftung ausgeschlossen.
5.9. Eine Haftung für etwaige Folge­schäden, die sich aus dem Auftrag oder seiner Abwick­lung ergeben, ist ausdrück­lich ausgeschlossen.

6. Geheim­hal­tung, Daten­schutz, Mitarbeiterabwerbung

6.1. Die Parteien verpflichten sich, sämt­liche im Rahmen der Zusam­men­ar­beit bekannt­wer­denden Geschäfts­vor­gänge und Infor­ma­tionen, gleich welcher Form (insbe­son­dere schrift­lich, münd­lich oder in Form von elek­tro­ni­schen Daten), der jeweils anderen Partei sowie der mit ihr verbun­denen oder in Geschäfts­kon­takt stehenden Unter­nehmen geheim zu halten.
6.2. Die comselect weist darauf hin, dass die einschlä­gigen Bestim­mungen des Daten­schutzes einge­halten werden, vor dem Zugriff durch Dritte geschützt und zu keinem anderen genannten Zweck verwendet werden. Eine Weiter­gabe an Arbeit­nehmer des Vertrags­part­ners erfolgt nur dann, wenn diese Kenntnis von den betref­fenden Infor­ma­tionen haben müssen, um den Zweck dieser Verein­ba­rungen erfüllen zu können. Die Arbeit­nehmer sind jeweils in geeig­neter Form an die Einhal­tung der Vertrau­lich­keit zu binden.
6.3. Die comselect Mitar­beiter oder Mitar­bei­te­rinnen dürfen frühes­tens 15 Monate nach Been­di­gung der Auftrags­leis­tung von einem Auftrag­geber als Arbeit­neh­mer/-in ange­stellt werden. Wird diese Bestim­mung verletzt, ist comselect berech­tigt, eine Konven­tio­nal­strafe in Höhe von € 8.500,00 zu fordern. 

7. Vertrags­lauf­zeit, Kündigung

7.1. Sollte eine Auftrags­er­tei­lung ohne schrift­liche Bestä­ti­gung erfolgen, so endet die Zusam­men­ar­beit mit Projek­tende, sofern zwischen den Parteien keine ander­wei­tigen Verein­ba­rungen getroffen wurden.
7.2. Bei zeit­lich begrenzten Verträgen ist eine Kündi­gung vor Zeit­ab­lauf nur aus wich­tigem Grund möglich.

8. Salva­to­ri­sche Klausel

8.1. Sollte eine Bestim­mung dieser AGB´s unwirksam oder undurch­setzbar sein oder sollte sich in einem einzelnen Vertrag eine Lücke heraus­stellen, so berührt diese die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen nicht. An die Stelle der unwirk­samen oder undurch­setz­baren Bestim­mungen oder zur Ausfül­lung der Lücke tritt eine Rege­lung, die soweit recht­lich zulässig dem am nächsten kommt, was die Vertrags­par­teien bei der Unter­zeich­nung des Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht haben. Im Falle einer Kündi­gung durch den Auftrag­geber, hat dieser der comselect den Schaden zu ersetzen, der durch getä­tigte Aufwen­dungen im Zusam­men­hang mit dem Auftrags­vo­lumen entstanden ist.

9. Sons­tige Vorschriften

9.1. Die Abtre­tung von Rechten und Ansprü­chen aus dem Vertrag ist nur mit vorhe­riger schrift­li­cher Zustim­mung der comselect zulässig.
9.2. Erfül­lungsort und ausschließ­li­cher Gerichts­stand ist Mannheim.

Mann­heim, 01.01.2017



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